§ 1 
Vereinsname
Nachdem die Turnabteilung aus dem Verein ausgeschieden ist und selbständig einen Turnverein gegründet hat, sieht sich die verbleibende Fußballabteilung als Fortführerin des im Jahre 1946 gegründeten Sportvereins an.
Der Name des Vereins ist SPORTVEREIN BINGEN-HITZKOFEN 1946 e.V.
Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Sigmaringen eingetragen und hat seinen Sitz in Bingen.
Die Farben des Vereins sind "Blau-Weiß".
§ 2
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 3
Vereinszweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Seine Tätigkeit ist darauf gerichtet, die Allgemeinheit selbstlos zu fördern durch Pflege des Sports und der freien Jugendhilfe.
Es werden nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins weder einbezahlte Beiträge zurück, noch haben sie einen Anspruch auf Vereinsvermögen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bestrebungen parteipolitischer, konfessioneller und rassistischer Art sind im Verein ausgeschlossen.
§ 4
Mitgliedschaft im WLSB
Der Verein will die Mitgliedschaft im Württembergischen Landessportbund (WLSB) beibehalten.
Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des WLSB und der Mitgliedsverbände des WLSB, deren Sportarten im Verein betrieben werden.
§ 5
Mitgliedschaft im Verein
1. Erwerb der Mitgliedschaft
Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede männliche oder weibliche Person werden, welche das 18. Lebensjahr vollendet hat:
Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Gesamtausschusses. Voraussetzung hierfür ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag. Beschließt der GesASch1 die Aufnahme, so hat das Mitglied eine Aufnahmegebühr zu bezahlen, deren Höhe die Hauptversammlung bestimmt. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuches ist schriftlich mitzuteilen. Sie braucht nicht begründet zu werden.
Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des GesASch durch die Hauptversammlung ernannt.
Personen im Alter von 14 bis 18 Jahren gelten als Jugendliche, Personen unter 14 Jahren sind Kinder. Sie werden in Jugend- und Kinderabteilungen zusammengefasst. Ihre Aufnahme erfolgt ebenfalls durch Beschluss des Gesamtausschusses aufgrund eines von einem Erziehungsberechtigten gestellten schriftlichen Aufnahmeantrags. Im übrigen gelten die Bestimmungen in Ziffer 1. a (1). sinngemäß.
Mit der Aufnahme verpflichtet sich das Mitglied zur Förderung des Vereinszwecks, es unterwirft sich den Satzungen und Ordnungen des Vereins und des WLSB sowie derjenigen Verbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden und die Mitglied des WLSB sind.
2. Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
durch freiwilligen Austritt, der nur durch eine schriftliche Erklärung auf den Schluss des Kalenderjahres erfolgen kann, wobei die Austrittserklärung von Kindern und Jugendlichen durch den Erziehungsberechtigten abzugeben ist,
durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss kann durch den GesASch beschlossen werden,
wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen für eine Zeit von mindestens sechs Monaten in Rückstand gekommen ist,
bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzungen, die Satzungen des WLSB oder eines Verbandes, dem der Verein als Mitglied angehört,
wenn sich das Mitglied unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereins, des WLSB oder eines Verbandes, dem der Verein angehört, in gröblicher Weise herabsetzt.
Vor dem Ausschlussbeschluss in den Fällen 2. a) ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Ausschlussbeschluss ist schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem GesASch ein Berufungsrecht an die nächstfolgende Hauptversammlung zu, zu welcher er einzuladen ist. Auf dieser ist ihm gegebenenfalls Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Bestätigt die Hauptversammlung den Ausschlussbeschluss, ist dieser endgültig; wird er nicht bestätigt, so gilt er als aufgehoben. Bis zur Rechtskraft des Ausschlusses ruhen die Rechte des Mitglieds.
Für Jugendliche und Kinder gelten die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß. Entsprechende Erklärungen sind den Erziehungsberechtigten gegenüber abzugeben. Gegen einen Ausschlussbeschluss des GesASch besteht jedoch ein Berufungsrecht an die Hauptversammlung für sie nicht.
§ 6
Beiträge
Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages wird durch die Hauptversammlung festgesetzt. Mitglieder, die ihren Wohnsitz nicht am Sitz des Vereins haben, können durch den GesASch von der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages ganz oder teilweise befreit werden. Dasselbe gilt für Mitglieder, die aus finanziellen Gründen zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages nicht in der Lage sind.
Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung eines Mitgliedsbeitrages befreit.
Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich im voraus an den Verein zu bezahlen. Bei Beiträgen, die nicht spätestens einen Monat nach Fälligkeit bezahlt sind, kann eine Mahngebühr erhoben werden.
Ihre Höhe wird vom GesASch festgesetzt. Weitere Einzelheiten werden in einer Beitragsordnung geregelt.
Kinder und Jugendliche, die am Trainings- und Spielbetrieb in Jugendmannschaften teilnehmen unterliegen den versicherungs- und haftungsrechtlichen Vorgaben der Vereinssatzung und den Bestimmungen der Verbände, denen der Verein angeschlossen ist. Für Kinder und Jugendliche gilt eine einmal mögliche beitragsfreie Mitgliedschaft für die Dauer von drei Monaten.
§ 7
Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
- die Hauptversammlung ( Mitgliedsversammlung )
- der Gesamtausschuß
- die Abteilungsausschüsse
- der Vorstand im engeren Sinne (V.i.e.S.)
§ 8
Hauptversammlung
1. Die ordentliche Hauptversammlung
Einmal jährlich, spätestens im letzten Quartal eines jeden Jahres findet eine ordentliche Hauptversammlung statt. Sie ist vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter, einzuberufen.
Die Einberufung erfolgt vier Wochen zuvor durch Veröffentlichung im Gemeindeblatt und Schwäbischen Zeitung, Ausgabe Sigmaringen. Gleichzeitig ist die Tagesordnung bekannt zu geben.
- Die Tagesordnung hat zu enthalten:
- Geschäfts- und Kassenbericht durch
- 1. Vorsitzenden
- Abteilungsleiter
- Jugendleiter und
- Kassierer
- Bericht der Kassenprüfer
- Entlastung des GesASch und der Kassenprüfer
- Beschlussfassung über Anträge
- Wahlen
Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens 10 Tage vor der Hauptversammlung beim 1. Vorsitzenden eingereicht sein. Verspätet eingehende Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind. Über ihre Zulassung entscheidet die Versammlung. Anträge zur Änderung der Satzung sind den Mitgliedern mit der Tagesordnung bzw. unverzüglich nach Eingang im Wortlaut bekannt zu geben. Anträge zur Änderung der Satzung können als Dringlichkeitsanträge nicht zugelassen werden.
Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen ordentlichen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Drittel der Erschienenen erforderlich.
Kinder und Jugendliche haben kein Stimmrecht, sie können auch nicht zu Mitgliedern des GesASch und zu Kassenprüfern gewählt werden. Ordentliche aber noch minderjährige Mitglieder ab 16 Jahren haben aktives und passives Wahlrecht, wenn sie die Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters hierzu nachweisen.
Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.
Über den Verlauf der Hauptversammlung, insbesondere über die gefassten Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen ist.
2. Die außerordentliche Hauptversammlung
Sie findet statt:
Wenn sie der Gesamtausschuss mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder mit Rücksicht auf außergewöhnliche Ereignisse für erforderlich hält,
im Falle von § 9 Ziffer 8,
wenn die Einberufung von mindestens 1/4 der ordentlichen Mitglieder schriftlich gefordert wird.
Für ihre Einberufung gelten die gleichen Bestimmungen wie zu § 8 Ziffer 1.
§ 9
Gesamtausschuss (GesASch)
Der von der Hauptversammlung zu wählende GesASch wird für zwei Jahre gewählt und besteht aus:
a) Vorsitzenden
b) Stellv. Vorsitzenden
c) Zweiter Stellv. Vorsitzenden
d) Kassierer
e) Schriftführer
f) Jugendleiter
g) Leitern der Abteilungen
h) Jugendsprecher
i) Frauenvertreterin
j) Vorstandsmitglied für Öffentlichkeitsarbeit
k) Beisitzern (Anzahl nach Bedarf, wird durch Vorstandsbeschluss festgelegt)
l) Technischen Leiter
Der Vorstand im engeren Sinne (V.i.e.S) setzt sich aus dem Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden, 2. stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer (§9 Ziffer 1. a) bis e)) zusammen. Die Haftung beschränkt sich auf absichtliches, grobfahrlässiges Verschulden.
Die unter Ziffer 1. f) und h) aufgeführten Funktionäre werden von der Jugendvollversammlung jeweils für 1 Jahr gewählt. Der jeweilige Abteilungsleiter (Ziffer 1. g)) wird von der Abteilungshauptversammlung gewählt.
Der GesASch erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens.
Der GesASch sollte einmal monatlich von dem 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem Stellvertreter einberufen werden.
Die Beschlüsse des GesASch werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
Über die Beschlüsse des GesASch ist ein Protokoll zu führen, das vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Scheidet während des Geschäftsjahres ein Mitglied des GesASch aus, so wird es durch Zuwahl des GesASch ersetzt. Bei Ausscheiden eines der beiden Vorsitzenden ist jedoch unverzüglich eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, die einen neuen Vorsitzenden zu wählen hat.
Der GesASch ist ehrenamtlich tätig.
§ 10
Vertretungsrecht
Die Mitglieder aus dem GesASch (§ 9 Ziffer 1. a) - e)) sind Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Mitglieder des GesASch (§9 Ziffer 1. c) - e)) sind jeweils zu zweit vertretungsberechtigt. Der 1. Vorsitzende und der Stellv. Vorsitzende sind jedoch bevollmächtigt, je einzeln den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Der Stellv. Vorsitzende ist dem Verein gegenüber verpflichtet, von seiner Einzelvertretungsmacht nur Gebrauch zu machen bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden.
§ 11
Der Sportbetrieb
Die Durchführung des Sportbetriebes ist Aufgabe der einzelnen Abteilungen. Jede Abteilung einschließlich der Jugendabteilung wird von einem Ausschuss geleitet, der von dessen Abteilungsleiter berufen wird und dessen Zusammensetzung sich nach den Bedürfnissen der Abteilung richtet. Der jeweilige Abteilungsleiter wird von der Abteilungshauptversammlung gewählt.
Die Abteilungsausschüsse sind selbständig und arbeiten fachlich unter eigener Verantwortung. Ihre Beschlüsse sind zu protokollieren und, soweit sie über den Rahmen der Abteilungszuständigkeit hinausgehen, unverzüglich dem GesASch vorzulegen. Diesem steht ein Widerspruchsrecht zu. Macht er hiervon Gebrauch, so unterbleibt die Ausführung des Beschlusses.
Sofern Abteilungen mit Zustimmung des GesASch eigene Kassen führen, unterliegen diese der Prüfung durch den Vereinskassierer und die Kassenprüfer.
§ 12
Vereinsordnungen
Der GesASch erstellt und beschließt folgende Vereinsordnungen:
- die Geschäftsordnung
- die Jugendordnung
- die Finanzordnung
- die Ehrenordnung
- die Beitragsordnung
§ 13
Strafbestimmungen
Sämtliche Vereinsangehörige unterliegen, von dem in § 5 genannten Ausschluss abgesehen, einer Strafgewalt. Der GesASch kann Ordnungsstrafen - Verweise, Verwarnungen oder Geldstrafen bis zu 150,- DM - gegen jeden Vereinsangehörigen verhängen, der sich gegen die Satzung, das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins vergeht.
Vor der Bestrafung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
§ 14
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 5/4 der erschienenen Mitglieder.
Für den Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszwecks bestellt die Hauptversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abwickeln. Das nach Bezahlung der Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen fällt mit Zustimmung des Finanzamts an die Gemeindeverwaltung Bingen zur ausschließlichen Verwendung i. S. des in § 5 dieser Satzung festgelegten Zwecks.
- Änderung Dezember 1982
- 2. Änderung Februar 1993
- 3. Änderung Februar 2003