Satzung

Sportverein Bingen–Hitzkofen 1946 e.V.

Neufassung März 2016

§1 Name und Sitz

Nachdem die Turnabteilung aus dem Verein ausgeschieden ist und selbständig einen Turnverein gegründet hat, sieht sich die verbleibende Fußballabteilung als Fortführerin des im Jahre 1946 gegründeten Sportvereins an.

Der Name des Vereins ist Sportverein Bingen – Hitzkofen 1946 e.V.
Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Ulm eingetragen und hat seinen Sitz in Bingen. Die Farben des Vereins sind blau und weiß.

§2 Zweck und Geschäftsjahr

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für Satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Seine Tätigkeit ist darauf gerichtet, die Allgemeinheit selbstlos zu fördern durch Pflege des Sports und der freien Jugendhilfe.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Sie erhalten bei Ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins weder einbezahlte Beiträge zurück noch haben sie einen Anspruch auf Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bestrebungen parteipolitischer, konfessioneller und rassistischer Art sind im Verein ausgeschlossen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§3 Mitglieder

Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, welche das 18. Lebensjahr vollendet hat, die Zwecke des Vereins anerkennt und fördert

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss der Vorstandschaft. Voraussetzung hierfür ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag. Beschließt die Vorstandschaft die Aufnahme, so hat das Mitglied einen
Mitgliedsbeitrag zu bezahlen, deren Höhe die Hauptversammlung bestimmt.
Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages braucht nicht begründet werden. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Hauptversammlung ernannt.

Personen im Alter von 14 bis 18 Jahren gelten als Jugendliche, Personen unter 14 Jahren als Kinder. Sie werden in der Jugendabteilung zusammengefasst. Ihre Aufnahme erfolgt ebenfalls durch Beschluss der Vorstandschaft aufgrund eines von einem Erziehungsberechtigten gestellten schriftlichen Aufnahmeantrages.

Mit der Aufnahme verpflichtet sich das Mitglied zur Förderung des Vereinszweckes, es unterwirft sich den Satzungen und Ordnungen des Vereins und des WLSB sowie derjenigen Verbände, deren Sportarten im Verein betrieb werden und die Mitglied im WLSB sind.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der freiwillige Austritt eines Mitglieds erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Mitglieder, die Gegen die Satzung verstoßen. Durch ihr Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Vereins schädigen Mit dem Jahresbeitrag trotz Mahnungen für eine Zeit von mindestens sechs Monaten im Rückstand sind

§6 Ausschluss eines Mitglieds

können durch die Vorstandschaft vom Verein ausgeschlossen werden.
Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von 4 Wochen Gelegenheit zu geben sich zu rechtfertigen.
Der Beschluss der Vorstandschaft ist zu begründen und dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben.
Gegen den Ausschließungsbeschluss der Vorstandschaft steht dem Mitglied ein Berufungsrecht an die nächstfolgende Hauptversammlung zu.
Die Hauptversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Die Entscheidung der Hauptversammlung über den Ausschluss ist endgültig und unanfechtbar.

§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Für die Mitglieder sind Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich.

§8 Mitgliedsbeitrag

Die Mitglieder haben einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Seine Höhe und Fälligkeit werden in der Hauptversammlung festgelegt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

§ 10 Allgemeine Bestimmungen für die Organe des Vereins

Jedes Mitglied hat nur eine Stimme, das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt Es wird offen durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens einem stimmberechtigten anwesenden Mitglied ist schriftlich und geheim abzustimmen. Soweit es sich um die Wahl der Vorsitzenden geht, sind von der Hauptversammlung ein Wahlleiter und zwei Wahlhelfer zu bestimmen. Wiederwahl ist zulässig. In der Hauptversammlung und in den Sitzungen wird grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder entschieden. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich. Die Sitzungen des Vorstandes und der Vorstandschaft sind grundsätzlich nichtöffentlich, die Hauptversammlung dagegen grundsätzlich öffentlich. Über die Sitzungen der Organe ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Inhalt der Beratungen und sämtliche Beschlüsse enthalten muss. Die Niederschrift ist vom Schriftführer und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen.

§ 11 Die Hauptversammlung

Oberstes Vereinsorgan ist die Hauptversammlung. Die Hauptversammlung setzt sich aus den anwesenden Mitgliedern des Vereins zusammen.

Die Hauptversammlung findet einmal jährlich statt und zwar spätestens im März des dem Geschäftsjahres folgenden Jahres.
Sie wird durch die Vorsitzenden einberufen.
Die Einberufung erfolgt vier Wochen zuvor durch Veröffentlichung auf der vereinseigenen Homepage sowie im Gemeindeblatt der Gemeinde Bingen. Gleichzeitig ist die Tagesordnung bekannt zu geben.

Die Tagesordnung hat zu enthalten: Geschäfts- und Kassenbericht durch:

Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens 10 Tage vor der Hauptversammlung bei einem der Vorsitzenden eingereicht sein. Verspätet eingehende Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt, ausgenommen sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf der Einreichungsfrist eingetreten sind. Über ihre Zulassung entscheidet die Hauptversammlung. Anträge zur Änderung der Satzung sind den Mitgliedern mit der Tagesordnung bzw unverzüglich nach Eingang im Wortlaut bekannt zu geben. Anträge zur Änderung der Satzung können als Dringlichkeitsanträge nicht zugelassen werden. Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, so ist das zuständige Finanzamt zu beteiligen. Kinder und Jugendliche haben kein Stimmrecht, sie können auch nicht zu Mitgliedern des Vorstandes und zu Kassenprüfern gewählt werden.

Die außerordentliche Hauptversammlung findet statt:

Der Vorstand besteht aus:


§ 12 Der Vorstand

Der Vorstand ist der gesetzliche Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB. Jedes Mitglied des Vorstandes ist alleinvertretungsberechtigt. Die Aufgabe des Vorstands ist die Leitung und Geschäftsführung nach Innen und Außen. Die Vorsitzenden sind untereinander in allen Pflichten und Rechten gleichberechtigt. Die Vorsitzenden vertreten sich gegenseitig in allen Rechten und Pflichten. Verlässt einer der Vorsitzenden innerhalb seiner Wahlperiode den Verein oder legt sein Amt nieder, so sind die Vorsitzenden bei der nächstfolgenden Hauptversammlung gesamt neu zu wählen. Die Vorstandschaft kann für den ausgeschiedenen Vorsitzenden bis zur nächstfolgenden Hauptversammlung einen Ersatz benennen. Der Kassier und der Schriftführer haben die Vorsitzenden bei der Führung der Verwaltungsgeschäfte nach deren Weisungen zu unterstützen.

§ 13 Die Vorstandschaft

Die von der Hauptversammlung gewählte Vorstandschaft wird für zwei Jahre gewählt und besteht aus:

Die Jugendsprecher werden durch die Jugendvollversammlung gewählt. Die Vorstandschaft wird von der Hauptversammlung im 2-Jahresrhythmus in zwei Wahlgruppen gewählt. Die Wahlgruppe bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

Wahlgruppe I
Die Vorsitzenden, Schriftführer, Abteilungsleiter Fußball Aktive Abteilungsleiter Fußball AH Frauenvertreterin

Beisitzer Wahlgruppe II
Kassier, Abteilungsleiter Jugend Abteilungsleiter Fußball Damen Pressewart, Beisitzer, Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Vorstandschaft sollte einmal im Monat durch die Vorsitzenden einberufen werden.

§ 14 Kassenprüfer

Die Hauptversammlung wählt zwei Kassenprüfer, welche nicht Mitglied der Vorstandschaft sein sollten. Die Kassenprüfer werden für zwei Jahre gewählt. Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und Belege des Vereins sachlich und rechnerisch anhand von Kassenbüchern und Belegen. Die Prüfung der Kasse bestätigen sie mit Ihrer Unterschrift. Der Hauptversammlung ist hierüber Bericht zu erstatten. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer die Entlastung des Kassiers. Die Kassenprüfer sind berechtigt, bei Bedarf außerordentliche Kassenprüfungen vorzunehmen. Bei Verdacht auf Unregelmäßigkeiten ist die Kasse unverzüglich zu prüfen.

§ 15 Satzungsänderungen

Anträge auf Satzungsänderung können von jedem stimmberechtigten Mitglied innerhalb der Frist für Anträge zu einer Hauptversammlung gestellt werden.

Eine Satzungsänderung kann von der Hauptversammlung nur mit der Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden, Stimmenthaltungen bleiben dabei unberücksichtigt.

§ 16 Datenschutz

§ 17 Vereinsordnung

Auf Vorschlag der Vorstandschaft können Vereinsordnungen aufgestellt werden. Diese werden von den anwesend stimmberechtigten Mitgliedern in der Vorstandschaft durch einfache Mehrheit beschlossen.
Änderungen in den Vereinsordnungen sind durch einfachen Mehrheitsbeschluss in der Vorstandschaft möglich.

§ 18 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 4/5 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Für den Fall der Auflösung des Vereins bestellt die Vorstandschaft zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abwickeln.
Das nach Bezahlung eventueller Schulden noch vorhandene Restvermögen fällt an die Gemeindeverwaltung Bingen oder an den Rechtsnachfolger des Vereins. Bei der Auflösung kann auch eine andere Verwendung beschlossen werden.

§ 19 Inkrafttreten

Durch die in der Hauptversammlung vom 18.03.2016 beschlossene Neufassung erlischt die bestehende Satzung mit Stand 12.03.2010.
Diese neue Fassung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ulm in Kraft.